Gemäß § 5 der Satzung des EHC Wilhelmshaven, nachfolgend EHC genannt, werden zur Finanzierung des Vereins Beiträge erhoben, die von den Mitgliedern zu entrichten sind. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitglieder-versammlung im Rahmen der Festlegung der Beitragsordnung.

 

1. Die Beiträge werden als Jahresbeitrag erhoben, welche monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus zu entrichten sind.

 

2. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintrittsmonat. Grundlage ist das Geschäftsjahr 01.01. eines Jahres bis zum 31.12. eines Jahres.

 

3. Die Zahlung kann in bar bei einem der Vorstandsmitglieder des EHC, als Überweisung auf das Konto des EHC oder über eine Einzugsermächtigung erfolgen.

 

4. Der Jahresbeitrag setzt sich aus einem altersabhängigen Grundbeitrag, sowie einem Spartenbeitrag für aktive Mitglieder zusammen. Es werden die folgenden Beiträge festgesetzt:

 

Grundbeitrag: 
a. Kinder (bis 12 Jahre) als Einzelmitglied 3,00 Euro / monatlich
b. Jugendliche (13-17 Jahre, Schüler, Studenten, Auszubildende) 5,00 Euro / monatlich
c. Erwachsene (ab 18 Jahren) 10,00 Euro / monatlich
d. Familien /Lebensgemeinschaften 15,00 Euro / monatlich
 
 
 Spartenbeitrag:  
 a. Eishockey (Kleinst- und Kleinschülermannschaft) - nocht nicht aktuell-  00,00 Euro / monatlich 
 b. Eishockey (alle anderen Mannschaften) 40,00 Euro / monatlich
 c. Eishockeyhobbymannschaft  35,00 Euro / monatlich
 c. Eiskunstlauf - noch nicht aktuell-  00,00 Euro / monatlich
 d. Eisstockschießen - noch nicht aktuell -  00,00 Euro / monatlich
 
 

5. Maßgeblich für die Eingruppierung der Mitglieder ist der Status am 01.01. des Jahres bzw. bei unterjährigem Beitritt der Status des Monatsbeitritts.

 

6. Der Austritt aus dem Verein ist satzungsgemäß ausschließlich zum 31.12. eines Jahres möglich. Dies gilt ebenso für den Wechsel von der aktiven zur passiven Mitgliedschaft. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen.

 

7. Für die Erstausstellungen von Spielerpässen wird eine Gebühr (inkl. aller Verbandsgebühren / nicht DEB Einzellizenz) von 30,00 Euro erhoben.

 

8. Strafen, welche der jeweilige Verband gegen den Verein aufgrund des Fehlverhaltens eines Mitglieds oder einer Mannschaft erhebt (7.B. Matchstrafen) sind nicht durch die Beitrage der Mitglieder abgegolten. Die daraus dem Verein entstehenden Kosten werden von dem verursachenden Mitglied, bzw. der verursachenden Mannschaft in Rechnung gestellt.

 

9. Für Sonderausgaben können nach Abstimmung in den betroffenen Organisationseinheiten (Gesamtverein, Abteilungen, Mannschaften…) Umlagen erhoben werden, die ausschließlich für den Sonderzweck zu verwenden sind.

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